Satzung der Gemeinde Bous über die Aufhebung des Sanierungsgebietes „Sanierungsgebiet Ortskern Bous“ und dessen Erweiterung in der Gemeinde Bous

Der Rat der Gemeinde Bous hat in seiner Sitzung am 08.12.2021 die Satzung über die Aufhebung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Sanierungsgebiet Ortskern Bous“ und dessen Erweiterung sowie die Bekanntmachung der Aufhebungssatzung beschlossen.

 

Die Aufhebungssatzung gebe ich nachstehend öffentlich bekannt.

 

Bous, den 09.12.2021

 

Der Bürgermeister

Stefan Louis

 

 

Beschluss:

 

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt mehrfach geändert und § 58a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08/09. Dezember 2020 (Amtsbl. I S. 1341), sowie des § 162 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 08.12.2021 folgende Satzung beschlossen.

 

 

Satzung:

 

  • 1

 

Die Satzung der Gemeinde Bous über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Sanierungsgebiet Ortskern Bous“ vom 11.06.1987 (rechtsverbindlich durch ortsübliche Bekanntmachung vom 21.04.1989), räumlich erweitert durch Beschlussfassung vom 27.05.1993 (rechtsverbindlich durch ortsübliche Bekanntmachung vom 10.02.1995) sowie zeitlich bis zum 31.12.2020 befristet durch Beschlussfassung vom 07.10.2010 und zeitlich bis zum 31.12.2021 befristet durch Beschlussfassung vom 17.12.2020 (rechtsverbindlich durch ortsübliche Bekanntmachung vom 15.01.2021), wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB aufgehoben.

 

 

  • 2

 

Das Gebiet, das hiernach nicht mehr der Sanierung unterliegt, umfasst die Grundstücke und Grundstücksteile, die in der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes vom 11.06.1987 (rechtsverbindlich durch ortsübliche Bekanntmachung vom 21.04.1989) sowie in der Satzung über deren Erweiterung vom 27.05.1993 (rechtsverbindlich durch ortsübliche Bekanntmachung vom 10.02.1995) enthalten sind. Wurden durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstanden durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, unterliegen diese ebenfalls nicht mehr der Sanierung.

 

 

  • 3

 

Die Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

 

 

Bous, den 09.12.2021

 

Stefan Louis

Bürgermeister

 

 

Hinweis:

 

  1. Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB bezeichneten Verfahrensmängel und Formvorschriften und der in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Bous geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

 

  1. Gemäß § 12 KSVG wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Bous unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

  1. Die einschlägigen Vorschriften können von jedermann während der allgemeinen Dienststunden (montags – donnerstags 08.30 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr, freitags 08.30 – 12.00 Uhr) im Rathaus der Gemeinde Bous (Bauamt, Nebengebäude), Saarbrücker Straße 120, 66359 Bous, eingesehen werden. Der Zutritt zum Rathaus ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung mit einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung möglich. Es gilt die 3-G-Regel (geimpft, genesen oder getestet mit entsprechendem Nachweis).

 

BEBAUUNGSPLAN „GEWERBE- UND DIENSTLEISTUNGSPARK BAHNHOF BOUS“ IN DER GEMEINDE BOUS - BEKANNTMACHUNG DES SATZUNGSBESCHLUSSES

Der Gemeinderat der Gemeinde Bous hat mit Beschluss vom 08.12.2021 den Bebauungsplan „Gewerbe- und Dienstleistungspark Bahnhof Bous” gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Gewerbe- und Dienstleistungspark Bahnhof Bous” in Kraft.

 

Jedermann kann den Bebauungsplan „Gewerbe- und Dienstleistungspark Bahnhof Bous”, bestehend aus Plan und Begründung, im Rathaus der Gemeinde Bous (Bauamt, Nebengebäude), Saarbrücker Straße 120, 66359 Bous, während der allgemeinen Dienststunden (montags – donnerstags 08.30 – 12.00 Uhr und 14.00 – 16.00 Uhr, freitags 08.30 – 12.00 Uhr) einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen. Der Zutritt zum Rathaus ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung mit einer geeigneten Mund-Nasen-Bedeckung möglich. Es gilt die 3-G-Regel (geimpft, genesen oder getestet mit entsprechendem Nachweis).

 

Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes „Gewerbe- und Dienstleistungspark Bahnhof Bous” schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

 

Hinweise gem. § 44 BauGB

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG

 

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

 

 

 

Bous, 09.12.2021

Stefan Louis

Bürgermeister

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