Gewerbe- und Gaststättenangelegenheiten

Anzeige eines Gaststättengewerbes
gem. § 3 Abs. 1 Saarländisches Gaststättengesetz (SGastG)
Erforderliche Unterlagen / Ablauf

Anzeige ist spätestens 4 Wochen vor Inbetriebnahme der Gaststätte zu erstatten.

Nachweis dass ein Führungszeugnis der BelegArt O zur Vorlage beim Gewerbeamt Bous beantragt wurde

  • Bürgeramt stellt Bescheinigung über Beantragung aus

Nachweis dass eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister der BelegArt 9 zur Vorlage beim Gewerbeamt Bous beantragt wurde

  • Bürgeramt stellt Bescheinigung über Beantragung aus

Beide Dokumente können seit Kurzem auch online beantragt werden: www.bundesjustizamt.de

steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

  • Finanzamt ihres Wohnsitzes

Nachweis der Berechtigung zur Nutzung der Betriebsräume (Miet-/Pachtvertrag oder ähnliches).

Für die Verarbeitung/Abgabe von Lebensmitteln an die Verbraucher benötigen Sie: eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 IfSG (Infektionsschutzgesetz) des Gesundheitsamtes (Infektionsschutzbelehrung)

eine Bescheinigung nach § 4 LMHV (Lebensmittelhygieneverordnung) der IHK oder einer anderen anerkannten Einrichtung (Hygieneschulung)

Es wird dringend empfohlen:

Bitte nehmen Sie umgehend Kontakt mit der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Kreisstadt Saarlouis auf, damit rechtzeitig vor ihrer Eröffnung eine eventuell erforderliche Baugenehmigung erteilt wird, bzw. um eventuell notwendige bauliche Veränderungen rechtzeitig durchführen zu können.

Informationen über Vorschriften im Gaststättenrecht

– Auszüge

Verantwortlichkeit des Gaststättenbetreibers

Dem Inhaber einer Gaststätte wird dringend nahegelegt, die gängigen Regelungen und Vorschriften im Bereich des Gaststättenrechts zu beachten. Dies sind insbesondere Vorschriften zum Schutz der Jugend, der Beschäftigten, der Nachbarschaft und der Umwelt. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass von seinem Betrieb keine Gefahr für Leben oder Gesundheit seiner Gäste ausgeht. Er hat alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung in seinen Gasträumen und dem dazugehörigen Gelände zu gewährleisten. Dies kann auch die Benachrichtigung der Polizei bei sich anbahnenden Störungen beinhalten.

Eine Auflistung der wichtigsten Gesetze und Verordnungen finden Sie am Ende dieses Infoblattes.

Einige Vorschriften im Detail

  1. Alkoholische Getränke

Falls alkoholische Getränke abgegeben werden, sind auch alkoholfreie Getränke anzubieten. Davon ist mindestens ein gängiges alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk, hochgerechnet auf einen Liter der betreffenden Getränke.

  1. Lärmschutz / Sperrzeiten

Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Störung der Nachtruhe, insbesondere der Hausbewohner und der Nachbarschaft zu vermeiden. Dies schließt insbesondere das Verbot der Verwendung von Tonverstärkergeräten im Außenbereich ab 22.00 Uhr ein.

Insbesondere sind die Lärmrichtwerte der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und die Bestimmungen der Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Außengastronomie zu beachten.

Die Sperrzeit für ein Gaststättengewerbe beginnt um 05.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr. In der Nacht zum 01.Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. Die Sperrzeit für Imbissstände, Kirmessen und vorübergehende Gaststätten (Feste) beginnt um 23.00 Uhr und endet um 07.00 Uhr.

  1. Jugendschutz

Aufenthaltszeiten von Jugendlichen in Gaststätten und bei Tanzveranstaltungen: Kinder und Jugendliche ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten unter 16 Jahren haben völliges Aufenthaltsverbot.

Ausnahme: Ab 14 Jahren In Gaststätten lediglich zur Einnahme eines Getränkes oder einer Mahlzeit zwischen 05.00 und 23.00 Uhr.

Jugendlichen ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten im Alter zw. 16 – 18 Jahren ist der Aufenthalt bis 24 Uhr gestattet.

Alkoholausschank an Jugendliche:

An Kinder und Jugendliche dürfen keine branntweinhaltigen Getränke abgegeben werden. Hierunter fallen alle „harten“ Sachen, wie z.B. Schnaps, Korn, Whisky, Likör und alle entsprechenden Mix-Getränke wie z.B. „Wodka-RedBull“, „Alko-Pops“ oder branntweinhaltige Cocktails. Frei ab 16 Jahren. Nicht branntweinhaltige Getränke wie z.B. Bier, Wein, Sekt

  1. Nichtraucherschutz

Es gilt ein generelles Rauchverbot in allen umschlossenen Räumen von Gaststätten.

  1. Preisangabenverordnung

In Gaststätten und ähnlichen Betrieben, in denen Speisen oder Getränke angeboten werden, sind die Preise in Preisverzeichnissen anzugeben. Die Preisverzeichnisse sind entweder auf Tischen auszulegen oder jedem Gast vor Entgegennahme von Bestellungen und auf Verlangen bei Abrechnung vorzulegen oder gut lesbar anzubringen.

Neben dem Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem Preise für die wesentlichen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Ist der Gaststättenbetrieb Teil eines Handelsbetriebes, so genügt das Anbringen des Preisverzeichnisses am Eingang des Gaststättenteils.

Die in den Preisverzeichnissen aufgeführten Preise müssen das Bedienungsgeld und sonstige Zuschläge einschließen.

  1. Namensangabe / Betriebsinformationen

Welche Angaben sind zu veröffentlichen:

– Name und Vorname, bei juristischen Personen die Firma und Rechtsform

– Anschrift der Niederlassung bzw. ladungsfähige Anschrift

– Angaben zur schnellen Kontaktaufnahme wie z.B. Telefon, Fax, E-Mail

– Falls eingetragen, Angabe des Registers (Handel, Verein, Genossenschaft) unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer

Möglichkeiten der Veröffentlichung in der Praxis:

– Aushang eines gut sichtbaren Informationsschildes innerhalb der Gaststätte.

– Einlegeblatt in der Speise- / Getränkekarte

– Hinweis in der Gaststätte oder der Speisekarte auf die Homepage des Betriebes. Im Impressum der Webseite müssen dann die entsprechenden Informationen ersichtlich sein.

  1. Hygiene

Personen, die folgende Lebensmittel gewerblich herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen müssen eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Teilnahme an einer entsprechenden Belehrung nachweisen:

  1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  4. Eiprodukte
  5. Säuglings- und Kleinkindernahrung
  6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  9. Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr.

Die Belehrung ist beim Arbeitgeber aufzubewahren und bei Kontrollen vorzulegen. Bei ständig wechselnden Arbeitsstätten genügt die Vorlage einer amtlich beglaubigten Kopie (z.B. Imbissbetriebe, Eisverkäufer usw.).

  1. Kontrollen / Ansprechpartner

Gewerbetreibende sowie ihr Personal haben der zuständigen Behörde erforderliche Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.

Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebes beauftragten Personen sind befugt, die für den Betrieb genutzten Grundstücke und Geschäftsräume des Gaststättenbetriebes zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen. Gewerbetreibende haben diese Maßnahmen zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird insoweit eingeschränkt.

   

Wichtige Gesetze und Verordnungen im Bereich des Gaststättenwesens

Saarländisches Gaststättengesetz (SGastG)

Gewerbeordnung (GewO)

Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetz)

EG-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)

Preisangabenverordnung (PAngV)

Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Hygiene-Verordnung des Saarlandes

Hinweis:

Die genannten Informationen über Vorschriften im Gaststättenrecht sind nicht abschließend!

Reisegewerbe

Wer betreibt ein Reisegewerbe?

Derjenige, der ohne vorhergehende Bestellung (z. B. ohne vorherige Terminvereinbarung)

außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung, oder ohne eine solche zu haben, Waren vertreibt oder ankauft oder derjenige, der Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht. Unter das Reisegewerbe fällt darüber hinaus die selbständige Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart. Für bestimmte Schaustellertätigkeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, muss zusätzlich eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden (vgl. § 55 f GewO).

Kurzfassung: Beim stehenden Gewerbe „kommt“ der Kunde zum Unternehmer (und sei es nur telefonisch), während beim Reisegewerbe die Initiative zur Erbringung der Leistung vom Unternehmer ausgeht, er also unangemeldet zum Kunden „geht“.

Antrag, Gültigkeit und Kosten

Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt. Im Saarland zuständig ist das Gewerbeamt am Wohnort des Antragstellers. Die Reisegewerbekarte gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die Rahmengebühr für eine Reisegewerbekarte beträgt im Saarland für die unbefristete Reisegewerbekarte i.d.R. 300 €, für die befristete (max. drei Jahre) i.d.R. 150 €

erforderliche Unterlagen:

Führungszeugnis, Bürgeramt (an Gewerbeamt schicken lassen)

Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Bürgeramt (an Gewerbeamt schicken lassen)

Unbedenklichkeitsbescheinigung, Finanzamt

1 Lichtbilder

zusätzlich beim Verkauf von offenen Lebensmitteln / Speiseeis:

Hygienebelehrung gemäß §§ 42/43 IfSG

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