Reisegewerbe

Informationen zum Antrag auf Ausstellung einer Reisegewerbekarte gem. § 55 GewO

Wer betreibt ein Reisegewerbe?

Derjenige, der ohne vorhergehende Bestellung (z. B. ohne vorherige Terminvereinbarung) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung, oder ohne eine solche zu haben, Waren vertreibt oder ankauft oder derjenige, der Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht.

Unter das Reisegewerbe fällt darüber hinaus die selbständige Tätigkeit als Schausteller oder nach Schaustellerart. Für bestimmte Schaustellertätigkeiten, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, muss zusätzlich eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden (vgl. § 55 f GewO).

Kurzfassung: Beim stehenden Gewerbe „kommt“ der Kunde zum Unternehmer (und sei es nur telefonisch), während beim Reisegewerbe die Initiative zur Erbringung der Leistung vom Unternehmer ausgeht, er also unangemeldet zum Kunden „geht“.

Antrag, Gültigkeit und Kosten

Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt. Im Saarland zuständig ist das Gewerbeamt am Wohnort des Antragstellers. Die Reisegewerbekarte gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die Rahmengebühr für eine Reisegewerbekarte beträgt im Saarland für die unbefristete Reisegewerbekarte i.d.R. 300 €, für die befristete (max. drei Jahre) i.d.R. 150 €

erforderliche Unterlagen:

Führungszeugnis, Bürgeramt (an Gewerbeamt schicken lassen)

Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Bürgeramt (an Gewerbeamt schicken lassen)

Unbedenklichkeitsbescheinigung, Finanzamt

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zusätzlich beim Verkauf von offenen Lebensmitteln / Speiseeis:

Hygienebelehrung gemäß §§ 42/43 IfSG Gesundheitsamt

Tel. 06831-444700

In Fragen der Lebensmittelhygiene wird die Kontaktaufnahme mit der Lebensmittelkontrolle des Landesamtes für Verbraucherschutz empfohlen: 0681/99780

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