Verkauf pyrotechnischer Gegenstände
Der Inhaber einer Erlaubnis und der Inhaber eines Betriebes, der ohne Erlaubnis mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreibt, haben die Aufnahme des Betriebes, die Eröffnung einer Zweigniederlassung und einer unselbstständigen Zweigstelle mindestens zwei Wochen vor Aufnahme dieser Tätigkeit, die Einstellung und Schließung unverzüglich dem zuständigen Ordnungsamt anzuzeigen. In der Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung haben sie die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle beauftragten Personen anzugeben. Die spätere Bestellung oder Abberufung einer für die Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle verantwortlichen Person und bei juristischen Personen den Wechsel einer nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Pyrotechnische Artikel der Klasse I (z.b. Knallplättchen für Spielzeugpistolen, Knallbonbons u.a.): Verkauf ist ganzjährig gestattet
Pyrotechnische Artikel der Klasse II (z.b. Kleinfeuerwerk, Raketen, Bengalfeuer usw.): Verkauf nur drei Tage zwischen Weihnachten und Silvester erlaubt.
Ausnahme: Ausnahmegenehmigung vom Verkaufsverbot vom Gewerbeaufsichtsamt des Saarlandes.
Aufbewahrung: Aufbewahrungsort | Höchstmengen in kg (brutto) |
Verkaufsraum | 20 (+ 80) * |
Nebenraum zum Verkaufsraum | 60 (+ 240) * |
Gewerblicher Bereich eines unbewohnten Nebengebäudes | 200 (+ 800) * |
Lagerraum eines gewerblich genutzten Gebäudes | 200 (+ 800) * |